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SWK 14, 10. Mai 2003, Seite S 406

Behinderungsbedingte Aufwendungen sind steuerlich zu berücksichtigen

(VfGH) - Eine für behinderte Menschen wichtige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (B 785/02 vom ) wurde bekannt gegeben:

Der VfGH hat entschieden, dass die Mehraufwendungen für den Einbau eines behindertengerechten Bades und eines behindertengerechten WCs bei der Besteuerung des Einkommens als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Ein Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der eine Berücksichtigung dieser Mehrkosten nicht zuerkannt hatte, wurde als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Finanzverwaltung war der Ansicht, die Errichtung eines behindertengerechten Sanitärraums bewirke nur eine Vermögensumschichtung und könne daher steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Verfassungsrichter kamen aber zur Ansicht, dass dieser „Gegenwertgedanke" für ausschließlich behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht greifen könne: Solche Aufwendungen müssten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. (Volltext des Erkenntnisses unter http://www.vfgh.gv.at" )

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