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ÖBA 3, März 2018, Seite 207

Keine Tilgung durch Leistung in Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

§§ 1000, 1333, 1413 ABGB; §§ 82, 83 GmbHG

Eine Leistung ist nicht schuldbefreiend, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr rückforderbar ist.

Die Abtretung von Ansprüchen, die der Gesellschaft aus verbotener Einlagenrückgewähr zustehen, an einen Gesellschafter ist nur zulässig, wenn dafür eine werthaltige Gegenleistung erbracht wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Abtretungsvertrag vom verkauften alle Gesellschafter, darunter auch der Kl, ihre Geschäftsanteile an der W GmbH (Zielgesellschaft) an die Bekl. Auf die Anteile des Kl entfiel ein anteiliger Abtretungspreis von € 303.229,50. Nach dem Abtretungsvertrag haften die Bekl für dessen Aufbringung solidarisch; die Abtretung wird erst mit gänzlicher Bezahlung wirksam.

Der Kl begehrt die Bezahlung eines Teilbetrags von € 30.001 sA. Die Zielgesellschaft habe nach dem Verkauf von Betriebsliegenschaften den Treuhänder angewiesen, den Kaufpreis nicht an sie selbst, sondern zur Tilgung der Außenstände aus der Anteilsabtretung (ua) an den Kl zu überweisen. Damit sei der Kl als ausscheidender Gesellschafter mit Vermögen der Zielgesellschaft abgeschichtet worden, weshalb diese Zahlung gege...

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