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Grundstückshandel in sanierten Objekten
Grundstückshandel in sanierten Objekten (§ 23 EStG)
Veräußert ein Steuerpflichtiger Eigentumswohnungen in einem von ihm sanierten Gebäude, so beginnt die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bedeutsame S. K 6Frist von fünf Jahren (für die Frage der Drei-Objekt-Rechtsprechung) erst mit Abschluss der Sanierungsarbeiten (BFH , IV R 75/01 in BB 2003, 617).
Anmerkung:Damit droht die Einstufung als Grundstückshändler auch jedem Besitzer von Altgebäuden, der erst nach Ablauf der Spekulationsfrist das Haus saniert und die sanierten Wohnungen in Wohnungseigentum abverkauft.