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SWK 14, 10. Mai 2003, Seite K 5

Grundstückshandel

Grundstückshandel (§ 23 EStG)

Grundstückshandel wird i. d. R. angenommen, wenn mehr als drei Objekte in einem engen zeitlichen Zusammenhang von etwa 5 Jahren zwischen Errichtung und Verkauf verkauft werden. Grundstückshandel ist aber auch bei Veräußerung von weniger Objekten dann anzunehmen, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei das Vorhandensein einer von Anfang an bestandenen Verkaufsabsicht ergibt (BFH , X R 183/96 in BB 2003, 508).

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