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Erste Judikatur zur „Bankomatgebühr“
§§ 864a, 879, 1313a ABGB; §§ 28, 28a KSchG; §§ 2, 26, 32 ZaDiG
Der AGB-Inhalts- und Geltungskontrolle im Verbandsverfahren unterliegen nur Klauseln, die dazu bestimmt sind, die vertraglichen Beziehungen zwischen AGB-Verwendern und ihren Kunden zu gestalten.
Die Leistung, dem Bankkunden mittels einer Bezugskarte Zugriff auf sein Kontoguthaben zu ermöglichen, wird im Rahmen von Kontoverträgen (als Rahmenverträgen über Zahlungsdienstleistungen) erbracht. Davon gesondert ist die Dienstleistung von Aufstellung und Betrieb eines Geldausgabeautomatens (GAA) zu sehen.
Nutzt der Karteninhaber einen GAA, den ein unabhängiger Dritter betreibt, kommt jeweils ein Einzelvertrag über die Bargeldbehebung iSv § 27 Abs 2 iVm § 32 Abs 1 ZaDiG zustande. Die Verpflichtungen des kartenausgebenden ZDL beschränkten sich hinsichtlich unabhängiger GAA und POS-Terminals darauf, dem Kunden ganz generell den Zugang zum Bankomat- bzw Maestro-System zu verschaffen. Der unabhängige Betreiber eines GAA ist daher auch nicht Erfüllungsgehilfe des kartenausgebenden ZDL. „Unabhängig“ bedeutet idZ, dass der ZDL, der den GAA betreibt, in keinem Vertragsverhältnis mit dem behebenden ZDN steht.