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SWK 14, 10. Mai 2003, Seite 51

Artikel 40 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 b Z 3 lautet der erste Teilstrich:

„- Sanierungsgewinne (§ 36 Abs. 1) oder"

EB: Siehe auch Erläuterungen zu Z 23.

2. § 3 Abs. 1 Z 11 lautet:

„11. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen."

EB: Durch BGBl. I Nr. 49/2002 wurde das Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, am außer Kraft gesetzt. An dessen Stelle tritt das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002. Daher treten an die in § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 enthaltenen Verweise (§ 1 Abs. 2 bzw. § 8 Entwicklungshilfegesetz) die Verweise auf § 3 Abs. 2 und § 9 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002. Als Entwicklungsländer gelten jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum „Dreijahre...

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