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Kleinunternehmerregelung und Differenzbesteuerung
Kritische Anmerkungen zur neuen Rechtsauslegung im Umsatzsteuerprotokoll 2002
Dem Umsatzsteuerprotokoll 2002 ist eine neue Rechtsauslegung im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung und der Differenzbesteuerung zu entnehmen. Die Regelung wird im Folgenden kritisch hinterfragt.
Nach § 24 Abs. 1 UStG 1994 kann bei bestimmten Gegenständen ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung vornehmen. Hiebei sieht Abs. 4 vor, dass Umsatz jener Betrag ist, „um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt". Ein Vorsteuerabzug für diesen Gegenstand steht nicht zu. Die Handhabung der Differenzbesteuerung bei Kleinunternehmern im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist neuerdings zweifelhaft, da das BMF die Ansicht vertritt, dass jedenfalls auch bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer aus Differenzumsätzen im Sinne des § 24 UStG zu erklären und abzuführen ist.
• Beispiel:
Ein Gebrauchtwarenhändler erzielt aus Verkäufen von Altmöbeln 50.000 € , der Einkaufspreis dieser Gegenstände (ausschließlich von Nichtunternehmern erworben) beträgt 30.000 € , die Differenz = UmsatzS. S 246 beträgt somit 20.000 € . Nach den Ausführungen des Umsatzsteuerprotokolls hätte der Kleinunternehmer jedenfalls eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 3.333 € ; der Vorsteuerabzug für Betriebsausgaben steht gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 nicht zu.
Au...