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Können nur Einzelunternehmer befreite Umsätze als Privatlehrer erzielen?
Stellungnahme zur Rechtsansicht des BMF in den UStR 2000
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG sind die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Laut Rz. 879 der UStR 2000 kann diese Vorschrift nicht angewendet werden, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden. Das heißt: Nur wenn der Privatlehrer als Einzelunternehmer seine Leistung gegenüber der Schule erbringt, kommt laut BMF die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG zur Anwendung.
Das BMF legt den Begriff „Privatlehrer" im § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG eng aus. Laut BMF können nur einzelne natürliche Personen „Privatlehrer" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG sein. Wir teilen diese Rechtsansicht nicht. Nachfolgend legen wir die Argumente dar, die für eine weiter gefasste Auslegung des Begriffs „Privatlehrer" im § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG sprechen.
Vorgabe der EG-Richtlinie
Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG offenbar eine Umsetzung von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. j der 6. EG-RL. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. j der 6. EG-RL haben die Mitgliedstaaten „den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht" von der Umsatzsteuer zu befreien. Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. j der 6. EG-RL ergänzt damit Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i der 6. EG-RL. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i der 6. EG-RL ist u. a. die Unterrichtserteilu...