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Die All-in-Regelung im Handelsangestellten-Kollektivvertrag und die Abgeltung von arbeitszeitrechtlich verbotenen Überstunden
Auch arbeitszeitrechtlich verbotene Überstunden können mit dem All-in-Gehalt abgegolten werden
Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (im Folgenden: Handelsangestellten-Kollektivvertrag) enthält unter der Bezeichnung „Formvorschriften bei All-in-Verträgen“ die Bestimmung, dass für die pauschalierte Abgeltung von Mehr- und Überstunden nur das rechnerische Höchstausmaß pro Kalenderjahr herangezogen werden darf (Abschnitt 3 Punkt A.7.2. des Handelsangestellten-Kollektivvertrages). Diese Regelung erfasst aber nicht alle Angestellten auf gleiche Weise. Der folgende Beitrag beschäftigt sich damit, wie sich die Unterscheidung von arbeitszeitrechtlich zulässigen bzw verbotenen Überstunden in der Abrechnung auswirkt.
1. Grundlegendes zur All-in-Klausel
Unbestimmte All-in-Klauseln nennen einen Gesamtbetrag, durch den sämtliche Leistungen der Arbeitnehmer pauschal abgegolten sein sollen. Eine Pauschalierung ergibt sich nicht bereits automatisch aus der Bezahlung eines überkollektivvertraglichen Entgelts, sondern muss vereinbart werden.
Eine wirksame Vereinbarung liegt demnach vor, wenn für den Arbeitnehmer einfach ermittelbar ist, in welcher Höhe das Entgelt für die Normalarbeitszeit und in welchem Ausmaß die Überzahlung für die Überstundenleistung gewährt ...