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Regierungsvorlage zum ZaDiG 2018 veröffentlicht
Am wurde die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (ZaDiG 2018) veröffentlicht. Im Vergleich zum Ministerialentwurf vom haben sich nur geringfügige Änderungen ergeben. Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass die meisten Bestimmungen des ZaDiG 2018 erst am in Kraft treten sollen. Die Umsetzung der PSD2 erfolgt somit nicht planmäßig, da die Richtlinie bis umgesetzt werden hätte sollen. Die §§ 59 bis 61 ZaDiG 2018 (Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages, Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste) sowie § 87 ZaDiG 2018 (Authentifizierung) treten erst 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung der Europäische Kommission gemäß Art 98 PSD2 in Kraft. Voraussichtlich werden diese Bestimmungen Ende 2019 anwendbar sein.
Inhaltlich haben sich nur einzelne Details geändert: Für die Erbringung von Zahlungsdiensten darf ein Entgelt nur verrechnet werden, wenn es vorab wirksam vereinbart wurde. Es wird außerdem klargestellt, dass Zahlungsdienstleister die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur abrufen, verarbeiten und speichern dürfen, wenn die ausdrückli...