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KommSt: Bemessung
• Gemäß § 10 Abs. 1 KommStG ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) erstreckt. Dabei sind die örtlichen Vehältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Lasten zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörden haben dabei eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen. Damit ist dem Ermessen der Abgabenbehörde ein weiter Spielraum eingeräumt. - (§ 10 KommStG), (Abweisung)
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