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SWK 13, 30. April 2003, Seite 396

Nur eingeschränkter Anwendungsbereich der Rückzahlungssperrgesetze der Länder

Ein klarstellendes VfGH-Erkenntnis mit „Fernwirkung"

Wolf-Dieter Arnold

Das Urteil des EuGH über das Ersuchen des VwGH um Vorabentscheidung zur Rückzahlungssperrregelung des § 185 Abs. 3 WAO (Rs. C-147/00) steht noch aus. In der Verhandlung vor dem EuGH haben die Bundesregierung und die Abgabenberufungskommission Wien im Rahmen der Diskussion, ob der Äquivalenzgrundsatz verletzt wurde, auchins Treffen geführt, dass § 185 Abs. 3 WAO nicht nur Getränkesteuerfälle betreffe, sondern in Wien bereits in einem eine andere Abgabe betreffenden Fall angewendet wurde. Das Erkenntnis des VfGH zu dieser „anderen" - mit Alibifunktion ins Treffen geführten - Causa liegt nun vor. Es ist nicht nur für die belangte Abgabenberufungskommission Wien im Einzelfall negativ, sondern hat auch darüber hinausgehende Auswirkungen (und zwar nicht nur im innerstaatlichen Bereich, sondern - des aufgezeigten Zusammenhanges wegen - vermutlich auch im Bereich des Gemeinschaftsrechts).

I. Das Umfeld der Rückzahlungssperrregelungen

Noch bevor das , Evangelischer Krankenhausverein Wien u. a. in Sachen österreichische Getränkesteuer ergangen war, haben - veranlasst durch die als richtungsweisend angesehenen Schlussanträge des Generalanwalts in diese...

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