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Nach Art 22 Abs 1 Prospekt-VO zwingend aufzunehmende Informationen, die zwar im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren, jedoch bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags, sind in den Nachtrag aufzunehmen, wenn sie einen für die Wertpapierbeurteilung wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit darstellen
Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 2003/71/EG – Art 14 Abs 2 Buchst b – Verordnung (EG) Nr 809/2004 – Art 22 Abs 2 und 29 Abs 1 – Basisprospekt – Prospektnachtrag – Endgültige Bedingungen – Zeitpunkt sowie Art und Weise der Veröffentlichung erforderlicher Informationen – Voraussetzungen der Veröffentlichung in elektronischer Form
1. Art 22 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 809/2004 der Kommission vom zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung ist dahin auszulegen, dass gemäß Abs 1 dieser Vorschrift zwingend aufzunehmende Informationen, die zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Nachtrags zu diesem Prospekt bekannt sind, in den Nachtrag aufzunehmen sind, wenn es sich bei den Informationen um einen wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten, iS v...