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Zum Modus der Sicherungszession von Mietzinsforderungen
Der Hausverwalter ist Zahlstelle des Vermieters, sein Wissen ist den Mietern nicht zuzurechnen. Daher ist die Verständigung nicht der Mieter als Drittschuldner, sondern bloß des Hausverwalters von einer Sicherungszession der Mietzinsforderungen kein geeigneter Publizitätsmodus.
S. 73
Aus der Begründung:
In ihrer außerordentlichen Revision wiederholt die klagende Bank ihren – von den Vorinstanzen nicht geteilten – Standpunkt, dass es zur Wirksamkeit der sicherungsweisen Abtretung der von den Mietern an die Schuldnerin zu entrichtenden Mietzinse an sie ausgereicht habe, die Hausverwaltung zu verständigen (ein Buchvermerk ist nicht festgestellt). Damit seien die Publizitätsvoraussetzungen des § 452 ABGB erfüllt.
Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt.
Da die sicherungsweise Übertragung von Forderungen (Sicherungszession) denselben Zwecken dient wie eine Forderungsverpfändung, sind zu ihrer Gültigkeit nach stRsp die Publizitätsbestimmungen der Pfandbestellung einzuhalten (§ 452 ABGB; S 0011386, RS0032577), damit die Gläubiger des Sicherungsgebers das Ausscheiden der abgetretenen Forderung aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können (RS0115472).
§ 452 fordert die ...