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SWK 10, 1. April 2003, Seite 28

Werbungskosten: Berufsbezogenheit

Wenngleich es zweifellos Sache eines Beschwerdeführers ist, die Berufsbezogenheit von Werbungskosten (hier: Druckwerke) darzutun, liegt es an der belangten Behörde, ihm hiezu vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zu geben. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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