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Lieferung Gegenstand
• Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang. Erforderlich ist, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist. Somit setzt die Lieferung eines Gegenstandes nicht ausnahmslos dessen körperliche Übergabe voraus. - (§ 12 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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