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ÖBA 1, Jänner 2015, Seite 72

Unzulässiges Feststellungsbegehren unterbricht Verjährungsfrist!

§§ 1295, 1323, 1489, 1497 ABGB; § 228 ZPO

Dass der strittige Schaden von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht auch zur Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren auch inhaltlich berechtigt ist.

Aus der Begründung:

1. Entgegen den Revisionsausführungen ist das Berufungsgericht bei der Stattgebung des Feststellungsbegehrens nicht von der stRsp abgewichen. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, dass eine Feststellungsklage nicht schon deshalb zulässig ist, weil sich der Schaden noch durch Zahlungen Dritter verringern könnte (RS0038934 [T5]). Andererseits hat der OGH iZm Anlegerschäden wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn das betreffende Wertpapier noch nicht verkauft ist und der rechnerische Schaden nach der Differenzmethode ermittelt werden kann, der Geschädigte auf die Feststellungsklage zu verweisen ist (RS0120784). Wenn das Berufungsgericht in der vorliegenden Sonderkonstellation, in der nicht nur die zu erwartende Konkursquote, sondern auch die strittige Zuord...

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