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SWK 10, 1. April 2003, Seite R 27

Dienstverhältnis: Abgrenzung

Dass Frauen, die bei einer Telefonsexhotline Telefonanrufe entgegennehmen, nach Anwesenheitsstunden entlohnt werden und nicht nach der Zahl und Dauer der Anrufe und die Tätigkeit für die Frauen mit keinerlei Spesen verbunden ist, lässt auf ein Dienstverhältnis und nicht auf einen Werkvertrag schließen. - (§ 47 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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