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Nochmals: Steuerliche Investitionszuwachsprämie und handelsrechtlicher Jahresabschluss
Erwiderung zum Beitrag von Maukner/Rohatschek
Im SWK-Heft 6/2003 wurde von Gedlickaund mirunabhängig voneinander die Auffassung vertreten, dass die sofortige ertragswirksame Erfassung der mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) befristet eingeführten Investitionszuwachsprämie als handelsrechtlich zulässig anzusehen ist. Die dagegen von Maukner/Rohatschek im SWK-Heft 6/2003vorgebrachten Bedenken geben ihrerseits Anlass zu Kritik. Besonders wichtig ist es mir dabei, eigene - offensichtlich unrichtig interpretierte - Aussagen zu präzisieren.
1. Zeitpunkt der Erfassung der Investitionszuwachsprämie
Zur Frage des Zeitpunktes der Erfassung habe ich angemerkt, dass die Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zu verbuchen sei. Diesen Ausführungen lag der Gedanke zugrunde, dass es dem Abgabepflichtigen freisteht, von der Investitionszuwachsprämie Gebrauch zu machen bzw. sich sein Wille zur Geltendmachung spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung samt den erforderlichen Unterlagen manifestiert. In der Tat erscheint es unter der Voraussetzung, dass der Abgabepflichtige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seinen Anspruch auf die Investitionszuwachspräm...