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SWK 10, 1. April 2003, Seite 328

Preisausschreiben und Spielgewinne

Steuerpflicht von Gewinnen ohne Gegenleistung

Karl-Werner Fellner

Ausspielungen jeglicher Art, die mit einem Vermögenserwerb ohne Erbringung einer äquivalenten Gegenleistung verbunden sind, erfreuen sich großer Beliebtheit. Viele Unternehmen erzielen durch Preisausschreiben eine hohe Werbewirksamkeit. Die Fernsehunternehmungen überbieten einander auf der Quotenjagd um möglichst einfallsreiche Spiele, bei denen die Teilnehmer hohe Gewinne erwarten können.

I. Abgrenzung von Schenkungssteuer und Rechtsgebühr

Der Steuergesetzgeber, dem bei der Erschließung von Steuerquellen eine weit reichende Gestaltungsbefugnis zukommt, will - auch im Sinne eines Leistungsfähigkeitsprinzips - an Gewinnen im weitesten Sinn partizipieren. Die Vielfalt von Spielgewinnen wird dabei steuerlich uneinheitlich und unter Zuhilfenahme von untauglichen Abgrenzungsmerkmalen behandelt. Als Bundesabgaben kommen die Schenkungssteuer einerseits und die Rechtsgebühr nach § 33 TP 17 GebG 1957 andererseits in Betracht.

Nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die in den Z 1 bis 8 des § 33 TP 17 Abs. 1 GebG 1957 ausdrücklich angeführten Glücksverträge, „wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen ...

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