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SWK 8, 10. März 2003, Seite R 19

Verfahren: Aussetzung

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. - (§ 212 a BAO), (Abweisung)

(, 0175)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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