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Zur Solidarhaftung mehrerer Anfechtungsgegner
§§ 869, 888, 889, 890, 892, 1302 ABGB; §§ 31, 38 IO
Besteht die anfechtbare Rechtshandlung in einer Zahlung, die einer Gläubigermehrheit iSd § 890 S 2 ABGB geleistet wurde, haften die Gläubiger als Anfechtungsgegner solidarisch für die Rückzahlung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Beschluss des LG Krems vom wurde über das Vermögen einer GmbH (in der Folge: Schuldnerin) das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom wurde der Schuldnerin die Eigenverwaltung entzogen und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
S. 66Der Drittbeklagte ist Landwirt und persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagten und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Erstbeklagten.
Die Beklagten belieferten die spätere Schuldnerin mit landwirtschaftlichen Produkten. Mit jeweils am gegen die Schuldnerin eingebrachten Klagen begehrten die Beklagten als dortige Kläger die Bezahlung restlicher Kaufpreise betreffend die Ernte 2009, und zwar
die Erstbeklagte zu AZ 2 Cg 119/10s des LG Korneuburg € 12.121,02 sA,
die Zweitbeklagte zu AZ 4 C 1045/10w des BG Korneuburg € 1.238,41 sA und
der Drittbeklagte zu AZ 4 C 1046/10t des BG Korneuburg € 3.356,34 sA.
Im Verfahren betreffend die Erstbeklagt...