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SWK 8, 10. März 2003, Seite 38

Keine gesetzliche Pflicht für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder zur Berechnung der URG-Kennzahlen ­ wie lange noch?

Zu den geplanten Änderungen im Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Richard Sterl

Weder das HGB noch andere Gesetze (wie insbesondere das AktG und das GmbHG) sehen eine Pflicht für Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer zur Berechnung der Kennzahlen gemäß §§ 22 und 23 URG vor. Aktualitätsbezogen in Hinblick auf die beabsichtigten Ergänzungen des Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes durch das Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz (GIRÄG) werden vom Autor im Folgenden Maßnahmen des Gesetzgebers vorgeschlagen.

Grundlage dieses Beitrags ist die Regierungsvorlage August 2002 (1282 BlgNR XXI. GP) zum Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2002 (GIRÄG 2002), welche einerseits das Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz - EKEG) und anderseits Änderungen der KO, der AO, des URG, des GmbHG, des AktG, des GenG und des ÜbG zum Inhalt hat.

Anlass für diesen Beitrag sind die beabsichtigten Änderungen und Ergänzungen des GmbHG und AktG , insbesondere der §§ 36 GmbHG und 83 AktG, welche neben anderen Themen anlässlich der „Unternehmensrechtlichen Tagung" der Walter Haslinger-Privatstiftung am in Linz im Rahmen des Vortrags von Herrn o. Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus „Das neue Eigenkapitalersatzrecht - Regierungsvorlage zum EKEG und zum GIRÄG 2002" diskutiert wurden.

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