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SWK 8, 10. März 2003, Seite 282

Das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden des Berufungssenats im Finanzstrafverfahren

Unsachliche Sonderregelung im finanzstrafbehördlichen Rechtsmittelverfahren

Andreas Scheil

Durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz wird dem Vorsitzenden des vierköpfigen Berufungssenats, der seit dem nicht mehr ein Richter des aktiven Dienststands, sondern ein Beamter mit der „Befähigung zum höheren Finanzdienst" ist, wieder das Dirimierungsrecht eingeräumt, das durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 1985 abgeschafft worden ist. In der Hauptverhandlung auch wegen einer Finanzstrafsache vor dem Schöffengericht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der Finanzstrafbehörde erster Instanz dagegen gilt wie auch sonst immer in einem Strafverfahren bei Stimmengleichheit die für den Beschuldigten (und Nebenbeteiligten) günstigere Meinung. Für das finanzstrafbehördliche Rechtsmittelverfahren ist eine unsachliche Sonderregelung geschaffen worden, die als verfassungswidrig bekämpft werden sollte.

Reformziele des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG) sind unter anderem die „Erhöhung des Rechtsschutzstandards" und die „Stärkung der Bürgerrechte" durch „Unabhängigkeit der Rechtsmittelbehörde". An Stelle der Finanzlandesdirektionen entscheidet seit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Finanzstrafbehörde zweiter (und letzter) In...

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