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Haftung des Kunden für Schäden der Bank aus Erfüllung einer Wertpapierkommission
Z 40, 47, 48, 49, 50, 51, 63 ABB; §§ 896, 914, 1014, 1358 ABGB; Art 28 Rom I-VO; §§ 383, 384, 396 UGB
Ein Vertrag, der vor dem geschlossen wurde, fällt nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO.
Zukünftige Forderungen können zwar nicht durch ein AGB-Pfandrecht besichert werden, wohl aber bedingt existente Forderungen, also solche Forderungen, deren Rechtsgrund feststeht und deren rechtserzeugender Tatbestand zum Teil schon gegeben ist. Wenn die Kommission außerhalb des Niederlassungsorts des Kommissionärs auszuführen ist, kann von einer schlüssigen Zustimmung des Kommittenten zu einer Substitution ausgegangen werden.
Der Kommittent muss dem Kommissionär jenen Schaden ersetzen, der ihm entsteht, weil er mit Anfechtungsansprüchen aus dem Ausführungsgeschäft belangt wird.
Aus der Begründung:
Die Klägerin trat im März 2004 mit der beklagten Bank in Geschäftsbeziehung. Sie eröffnete bei dieser ein Konto und ein Depot. Die AGB der Beklagten wurden vereinbart. Deren Punkt VI. „Sicherheiten“ lautet:
„B. Pfandrecht des Kreditinstituts.
1. Umfang und Entstehen
Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Inn...