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Anlegerschaden: Leistungs- oder Feststellungsklage?
§§ 1293, 1313a, 1323, 1489 ABGB; §§ 228, 502 ZPO
Dem Anleger gebührt grundsätzlich ein Anspruch auf „Naturalersatz“ (eine besondere Form des Geldersatzes) derart, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen (Ankaufsfall) oder der entgangene Verkaufserlös zu ersetzen ist (Verkaufsfall). Im Allgemeinen ist dabei die Entwicklung der gewünschten alternativen Veranlagung zu berücksichtigen.
Eine Feststellungsklage des Anlegers ist nur dann zulässig, wenn er behauptet und nachweist, dass „Naturalrestitution“ untunlich ist. Zusätzlich zur „Naturalrestitution“ kommt ein Feststellungsbegehren in Betracht, wenn der Anleger behauptet und nachweist, dass ihm künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.
Das Verhalten eines selbständigen Beraters ist einem Finanzdienstleister dann zuzurechnen, wenn der Berater im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird und sich der Geschäftsherr zur Erfüllung seiner Pflichten des Gehilfen bedient. Selbst bei einem arbeitsteiligen Vertrieb durch einen kundennäheren selbständigen Berater und einen kundenferneren Finanzdienstleister wird das Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB dem F...