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SWK 28, 1. Oktober 2003, Seite 78

Finanzordnungswidrigkeit

Werden Steuererklärungen trotz Erinnerungen und der Festsetzung von Zwangsstrafen nicht beim Finanzamt eingereicht, führt dies zu einer Finanzordnungswidrigkeit. - (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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