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Identitätsfeststellung durch amtliche Lichtbildausweise gemäß § 40 BWG
Anmerkungen zum Erkenntnis des VwGH v
Der VwGH setzte sich in seiner Entscheidung 2011/17/0336 vom anlässlich eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts erstmals mit der Pflicht der Kreditinstitute auseinander, die bei einer Identitätsfeststellung (§ 40 Abs 1 BWG) gespeicherten Identitätsdaten zu dokumentieren und in weiterer Folge zu aktualisieren (§ 40 Abs 2a Z 3 BWG). Die Reichweite der Aktualisierungspflicht ist naturgemäß davon abhängig, welche Daten im Einzelnen anlässlich der Identitätsfeststellung gespeichert und aufbewahrt werden müssen und welchem Zweck die gespeicherten Daten dienen sollen. Die Ausführungen des VwGH geben Anlass, auf grundsätzliche Fragen zum Begriff und zum Wesen der Identitätsfeststellung gemäß § 40 BWG, auf die Identifizierungsfunktion gültiger und abgelaufener Reisepässe und auf die Aktualisierungspflicht gemäß § 40 Abs 2a Z 3 BWG näher einzugehen.
In a recent case, the Supreme Administrative Court of Austria (Decision 2011/17/0333 of 09/09/2013) for the first time had to deal with some legal questions arising from the credit institution’s duty to identify its customer (section 40 (1) of the Austrian Banking Act), in particular with the duty to store the (copies of) documents used to verify the customer’s...