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Investitionsfreibetrag
• Nach der Verkehrsauffassung besteht zwischen dem Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes für Jagdtextilien im eigenen Namen und der Vermittlung von Aufträgen zwischen Unternehmern für die Lohnveredlung anderer Textilien kein hinreichender sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Somit liegt auch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. - (§ 10 Abs. 8 EStG 1988), (Abweisung)
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