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Repräsentationsaufwendungen
• Wie Geschenke an Kunden bzw. Geschäftsfreunde stellen auch „Tennis-Einladungen" typischerweise durch die wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Aufwendungen der Lebensführung, demnach Repräsentationsaufwendungen, dar, wobei es für diese Qualifikation ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet erscheinen, auch den Beruf des Steuerpflichtigen bzw. seine Tätigkeit zu fördern. - (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
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