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Satzungsgemäße Zuwendungen von Vereinen schenkungssteuerfrei?
Unentgeltliche Zuwendungen eines Vereins an Dritte unterliegen nicht der Schenkungssteuer, wenn sie satzungsgemäß erfolgen. Diese Ansicht vertritt das BMF in einem aktuellen Anlassfall, der auch Gegenstand der Tagespolitik war, gestützt auf die Stiftungsrichtlinien und einen deutschen Kommentar. Die Auffassung des BMF ist allerdings weder in den Richtlinien noch in den deutschen Kommentaren gedeckt. Es wäre wohl auch verfassungswidrig, wenn ein Verein in der Satzung willkürlich den Umfang seiner Steuerpflicht bestimmen könnte.
Im Anlassfall ging es um unentgeltliche Zuwendungen einer Berufsvereinigung an einen anderen Verein, der sich der „New Economy" widmet. Der Verein war als gemeinnützig angemeldet, allerdings war die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht gemeinnützig. Daher wäre die Zuwendung der Berufsvereinigung an den Verein schenkungssteuerpflichtig gewesen.
Das BMF (Pressekonferenz des Staatssekretärs vom ) fand eine andere Erklärung, weshalb die Zuwendung nicht der Schenkungssteuer zu unterwerfen sei: Zuwendungen unterliegen dann nicht der Schenkungssteuer, wenn sie aufgrund der Satzung erfolgen; denn in diesem Fall fehle es an der Freiwilligkeit. Zur Begründung ...