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SWK 23, 15. August 2003, Seite 599

Die gebühren- und verkehrsteuerrechtlichen Begünstigungen im Neugründungs-Förderungsgesetz

Bei Neugründungen und bei Betriebsübertragungen sind auch in anderen Gesetzen enthaltene Begünstigungen zu beachten

Wolf-Dieter Arnold

Das NeuFöG (Stammfassung BGBl. Nr. 106/1996) gilt seit dem KonjunkturbelebungsG 2002 (BGBl. I Nr. 68) ohne zeitliche Begrenzung seines Anwendungsbereichs. Da seit dieser Novelle auch Betriebsübertragungen (die nach dem erfolgen) begünstigt sind, verdienen die gebühren- und verkehrsteuerrechtlichen Bestimmungen im NeuFöG nunmehr eine gesteigerte Beachtung.

Der in diesem Artikel verwendete Begriff der Begünstigung reicht gegebenenfalls bis zu einer vollständigen Befreiung von der Abgabe.

I. Neugründungen

A. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden (nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 NeuFöG) u. a. nicht erhoben:

1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen;

2. Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

3. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;

4. Gerichtsgeb...

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