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Alleinverdienerabsetzbetrag - Höhe des Einkommens des Partners
Ist ein Steuerpflichtiger verheiratet oder lebt er in einer Lebensgemeinschaft und hat mindestens ein Kind, steht ihm unter den sonstigen Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 EStG 1988 der Alleinverdienerabsetzbetrag (364 € , 5.000 S) zu, wenn die Einkünfte des Ehegatten, oder des Lebensgefährten bei mindestens einem Kind nicht mehr als 4.400 € (60.000 S), sonst 2.200 € (30.000 S) betragen. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 leg. cit. steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Berechnung der Einkünfte
Um die Einkünfte zu erhalten, werden von den im Kalenderjahr bezogenen Bruttoeinkünften zuerst die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkünfte gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988, das sind die mit einem fixen Steuersatz besteuerten Bezüge (z. B. das 13. und 14. Monatsgehalt), abgezogen und anschließend die Werbungskosten berücksichtigt.
Gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 werden die neben dem laufenden Arbeitslohn bezogenen sonstigen Bezüge (z. B. 13. und 14. Monatsbezug) mit 6 % versteuert, soweit sie 620 € (8.500 S) per annum übersteigen. Liegt das Jahressechstel unter 1.680 € (23.000 S), unterbleibt die Besteuerung.
Da § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normiert, dass steuerfreie Bezüge, mit Aus...