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Beteiligungsgleiche Erträgnisse eines ausländischen Kapitalanlagefonds
Bei Unterbleiben des Nachweises der beteiligungsgleichen Erträgnisse durch einen ausländischen Kapitalanlagefonds hat die Abgabenbehörde nach der Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 vorzugehen
Die Einkünfte des Bw. aus der Beteiligung an einem ausländischen Kapitalanlagefonds wurden gemäß den in den vorgelegten Depotauszügen ausgewiesenen Werten unter Hinweis auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG ermittelt und zusammen mit den Pensionseinkünften dem Einkommensteuertarif unterzogen, mit der Begründung, dass die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 InvFG nicht erfüllt worden sind.
In seiner Rechtsmittelbegründung führte der Bw. im Wesentlichen die Offenlegung der Depotauszüge ins Treffen, ein Umstand, welcher seiner Ansicht nach eine Besteuerung der Kapitalerträge nach Tarif ausschließe.
Nach der Bestimmung des § 42 Abs. 1 InvFG gilt steuerlich als ausländischer Fonds jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, welches unabhängig von seiner Rechtsform nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt ist.
Hierbei sind ausländische Fonds prinzipiell nicht endbesteuert und unterliegen der Einkommenserklärungspflicht.
In diesem Zusammenhang besteht insoweit eine Ausnahme, als Substanzgewinne - das sind Wertveränderungen des Fonds im Sinne des § 40 Abs. 1 InvFG - gem. der...