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Dienstgeberbeitrag bei Beschäftigung im Ausland
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat mit Erlass vom , GZ 51 0802/8-V/1/03, AÖFV Nr. 56/2003 eine Änderung der Vollziehungspraxis beim Dienstgeberbeitrag kundgemacht. Hintergrund war die EUGH-Judikatur, wonach bei Bürgern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum DB-Pflicht nur dann bestehen soll, wenn auch ein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich gegeben ist. Da sich der Leistungsanspruch im EWR mit der SV-Pflicht deckt, besteht für EWR-Bürger ohne Leistungsanspruch keine DB-Pflicht mehr. Im Gegenzug wurde jedoch versucht, die DB-Pflicht bei Einsätzen im EWR auf alle Fälle der SV-Pflicht in Österreich zu erweitern, d. h. auch wenn die gesetzlich geforderte Voraussetzung der Entsendung nicht vorliegt. Im Verhältnis zu Nicht-EWR-Staaten gilt diese Regelung jedoch nicht. Hier wird - gesetzeskonform - auf das Erbringen einer Dienstleistung für das österreichische Unternehmen im Ausland abgestellt. In einem Beitrag in der August-Ausgabe der ASoK zeigt Andreas Walch die Ungereimtheiten des Erlasses auf.