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Arbeitsrechtliche Möglichkeiten des Betriebsrats für einen Teuerungsausgleich
Handlungsrahmen durch das ArbVG und die BRF-VO
Angesichts der hohen Inflationsrate und der steigenden Preise für Energie, Benzin, Miete, Lebensmittel usw werden umfassende Maßnahmen gegen die Teuerungskrise gefordert. Primär ist es Aufgabe der Bundesregierung, durch überbetriebliche Maßnahmen (wie zB eine Spritpreisbremse, einen Energiekostendeckel oder eine Reduktion bzw Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel) einen Teuerungsausgleich herbeizuführen. In einem gewissen, wenngleich wohl geringeren Umfang hat jedoch auch der Betriebsrat auf betrieblicher Ebene arbeitsrechtliche Möglichkeiten, zu einem Teuerungsausgleich beizutragen.
1. Die Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat auf betrieblicher Ebene die Möglichkeit, in zwei unterschiedlichen Funktionen Maßnahmen gegen die Teuerungskrise zugunsten der Belegschaft zu ergreifen: einerseits in der ausschließlichen Funktion als Organ der Arbeitnehmerschaft gemäß § 40 ArbVG, andererseits in der Funktion als Verwalter des Betriebsratsfonds gemäß § 74 Abs 2 ArbVG iVm § 4 Abs 1 BRF-VO, unter der Voraussetzung, dass ein Betriebsratsfonds eingerichtet ist. Während der Betriebsrat im erstgenannten Fall oftmals im Zusammenspiel mit dem Betriebsinhaber im Wege von Betriebsvereinbarungen zum T...