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SWK 3, 20. Jänner 2003, Seite 102

Die Unabhängigkeit des Finanzsenates

Worin liegt der wesentliche Fortschritt durch die Schaffung des unabhängigen Finanzsenates?

Reinhold Beiser

Ist der unabhängige Finanzsenat tatsächlich unabhängig? Oder heißt er nur so? - Das ist hier die Frage.

1. Die Unabhängigkeit im Sinn der österreichischen Bundesverfassung

1.1. Art. 87 B-VG

Der Begriff der „Unabhängigkeit" findet sich in der österreichischen Bundesverfassung: „Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig." Diese Unabhängigkeit beinhaltet in sachlicher Hinsicht die Weisungsfreiheit: Während Beamte weisungsgebunden sind, üben Richter ihr Amt weisungsfrei aus: „Richtern können keine Weisungen gegeben werden, und zwar weder individuelle noch generelle, weder konkrete noch abstrakte Weisungen. (Versuchte) ‚Weisungen' sind absolut nichtig und daher unbeachtlich."

1.2. Die feste Geschäftsverteilung

Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung soll eine Einflussnahme auf die Rechtsprechung über eine gezielte Zuordnung oder einen gezielten Entzug bestimmter Rechtssachen vermeiden. Eine feste Geschäftsverteilung sichert die sachliche Unabhängigkeit der Rechtsprechung: Für jede Rechtssache muss im Vorhinein nicht nur das zuständige Gericht, sondern auch der/die jeweils zuständige Richter/Richterin oder der zuständige Senat festgelegt sein.

1.3. Die persönliche Unabhängigkeit

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