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Räumlich getrenntes einheitliches Arbeitszimmer
Wohnungsverband geht über Einzelwohnung hinaus
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG regelt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes „Arbeitszimmer". Im Mittelpunkt der Diskussion stand dabei bisher die Frage der Absetzbarkeit von Aufwendungen für einen als Arbeitszimmer genutzten Raum; doch auch mehrere Räume können ein einheitliches Arbeitszimmer bilden.
1. Die gesetzliche Regelung
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht abgezogen werden; bildet aber ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
2. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale
2.1. Das „Arbeitszimmer"
Das Abzugsverbot erfasst zunächst die Aufwendungen für ein „Arbeitszimmer". Der Begriff Arbeitszimmer wird im Gesetz nicht näher definiert. Zorn sieht darin Räumlichkeiten mit dem Charakter eines Wohnraumes oder Büroraumes. Die LStR 2002 grenzen den Begriff negativ ab: Danach fallen im Wohnungsverband gelegene Räume nicht unter den Begriff Arbeitszimmer, wenn diese „auf Grund der funktione...