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Pauschale wegen Behinderung eines Kindes
Gem. § 5 Abs. 1 VO des BMF BGBl. Nr. 303/1996 ist die Gewährung des Pauschalbetrages wegen der Behinderung eines Kindes an § 8 Abs. 4 FLAG gebunden. Für die Zuerkennung des Pauschales müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: die Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe im Allgemeinen und deren Auszahlung aufgrund der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG).
Bezieht der von einer deutschen Firma nur kurzfristig nach Österreich gesandte Steuerpflichtige aufgrund der VO 1408/71 weiterhin deutsches Kindergeld, wobei dem deutschen Recht gemäß keine Erhöhung wegen Behinderung des Kindes vorgesehen ist, so kann der Pauschalbetrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gewährt werden.
Eine Self-executing-Wirkung des Art. 39 EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da diese Bestimmung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einerseits hinsichtlich der Art und Weise gewährleistet sowie andererseits Aussagen über die Aufnahme und den Inhalt von Beschäftigungen von Arbeitnehmern enthält. (UFS Wien , RV/717/-W/2003)