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Verjährung gem § 51 Abs 7 VStG bei Erlassung einer (damals) Berufungsentscheidung durch Telefax des UVS
§ 51 Abs 7 VStG (aufgehoben durch BGBl I 2013/33 mit )
Verjährung gem § 51 Abs 7 VStG bei Erlassung einer (damals) Berufungsentscheidung durch Telefax des UVS. Eine Bescheiderlassung per Telefax ohne Amtssignatur ist seit nicht mehr möglich.
Mit Straferkenntnis der FMA vom wurde der Beschwerdeführer wegen am begangener Übertretungen des BörseG sowie der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung für schuldig erkannt und die Haftung der F AG gemäß § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung [an den UVS Wien]. Am übermittelte [der UVS Wien] per Telefax der FMA und dem Beschwerdeführer die mit datierte Erledigung des Berufungsbescheides, der in Maschinschrift die Namen des Kammervorsitzenden und des Berichters samt dort befindlicher Unterschriften und den Beglaubigungsvermerk („Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“) ohne Unterfertigung in diesem Bereich enthielt und nicht mit einer Amtssignatur versehen war. Die Zustellverfügung lautete an den Beschwerdeführer und an die F AG, jeweils zu Handen der Rechtsvertreterin, sowie an die FMA mit dem Auftrag zur Zustell...