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Freiwillige Aufwendungen für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer stellen keine Werbungskosten dar
Ein Steuerpflichtiger verfügt über ein nicht dem Wohnungsverband eingegliedertes Büro (Eigentumswohnung), welches er bis zur Einstellung seiner selbstständigen Tätigkeit betrieblich nutzte. Bezieht er nunmehr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und hat er grundsätzlich jederzeit - d. h. auch außerhalb der Kernzeiten - Zutritt zu den Büroräumlichkeiten seines Dienstgebers, da er über einen eigenen Schlüssel verfügt, ist das „private" Arbeitszimmer an sich entbehrlich und kann daher nicht zu Werbungskosten führen. (UFS Wien , RV/1252-W/2003)