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Verdeckte Ausschüttung
• Die einer Körperschaft zugerechneten Gewinne führen in der Regel zu verdeckten Ausschüttungen, was die Inanspruchnahme der Körperschaft als Haftende für Kapitalertragsteuer zu Folge hat. - (§ 8 Abs. 2 KStG), (Abweisung)
(, 0026, 0050)