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AR aktuell 1, Februar 2021, Seite 33

Umstrukturierungen: Zur Zulässigkeit von Upstream-Mergers

Johannes Peter Gruber

Ein genau arbeitender Jurist sollte eigentlich nur jene Begriffe verwenden, die der Gesetzgeber vorsieht. Was bleibt einem aber übrig, wenn alle anderen stattdessen auf englische Ausdrücke umstellen – auch wenn diese vermutlich nicht einmal vor 20 Jahren cool waren? In seiner grundlegenden Entscheidung zur Umstrukturierung von Konzernen vom , 6 Ob 203/20a, kommt der OGH zum Ergebnis: Upstream-Mergers sind auch dann zulässig, wenn eine Muttergesellschaft mehrere überschuldete Tochtergesellschaften übernimmt.

1. Verschmelzung

Kapitalgesellschaften können miteinander verschmolzen werden. Bei einer Verschmelzung gibt es in der Regel eine Gesellschaft, die ihr Vermögen überträgt (übertragende Gesellschaft) und eine andere Gesellschaft, die dieses Vermögen übernimmt (übernehmendeS. 34 Gesellschaft). Die bisherigen Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten einen entsprechenden Anteil an der übernehmenden Gesellschaft. Dazu schließen die Gesellschaften einen Verschmelzungsvertrag ab, der von den jeweiligen Gesellschaftern genehmigt werden muss (Dreiviertelmehrheit) und ins Firmenbuch einzutragen ist.

2. Gesamtrechtsnachfolge

Das Besondere dabei ist: Die Übernahme der Gesellschaft erfol...

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