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Zur internationalprivatrechtlichen Anknüpfung der Haftung nach § 1409 ABGB
§ 1409 ABGB; § 25 HGB; Art 4 EVÜ; § 1 IPRG; Art 16, 28 Rom I-VO; Art 31, 32 Rom II-VO; § 38 UGB
Eine internationalprivatrechtliche Anknüpfung der Haftung nach § 1409 ABGB an das Forderungsstatut kommt nicht in Betracht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin, eine in Irland ansässige Gesellschaft, gewährte Ing. K (in der Folge immer: Darlehensnehmer) mit Vertrag vom ein Darlehen über € 100.000.
Die Klägerin erwirkte gegen den Darlehensnehmer ein – am in Rechtskraft erwachsenes – Urteil des LGZ Graz vom über € 100.000 sA zuzüglich € 9.331,74 Prozesskosten. In zwei von der Klägerin gegen den Darlehensnehmer geführten Exekutionsverfahren wurden ihr rechtskräftig Exekutionskosten von insg € 1.428,15 zugesprochen.
Mit Zusammenschlussvertrag vom brachte der Darlehensnehmer seinen in S gelegenen Weinbaubetrieb samt einer Betriebsliegenschaft in die Erstbeklagte ein. Die Erstbeklagte war vom Darlehensnehmer, seiner Stieftochter und seinem Schwiegersohn zur Sicherung des Fortbestehens des Weinbaubetriebs gegründet worden. Die zweitbeklagte GmbH ist die Komplementärin der Erstbeklagten.
Gestützt ua auf § 1409 Abs 1 ABGB begehrte die Klägerin mit der am eingelangten Klag...