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Verlängerung der Berufungsfrist auf ein Jahr?
Eine Anmerkung zu § 299 BAO i. d. F. AbgRMRefG
Die österreichische Bundesabgabenordnung sieht vor, dass ein Bescheid nach Eintritt der Rechtskraft, d. h. nach Ablauf der Berufungsfrist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowohl zugunsten als auch zulasten des Abgabepflichtigen aufgehoben und geändert werden kann. Eine solche Aufhebung darf grundsätzlich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides vorgenommen werden. Dieses Recht war vor In-Kraft-Treten des AbgRMRefGin § 299 Abs. 2 BAO verankert, seit befindet es sich in § 299 Abs. 1 BAO. Das AbgRMRefG brachte nicht nur eine formale, sondern auch eine inhaltliche Änderung dieses Aufhebungsrechtes. Bislang handelte es sich bei dem Bescheidaufhebungsrecht um ein Aufsichtsmittel der Oberbehörde, auf dessen Ausübung der einzelne Abgabepflichtige keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hatte. Durch das AbgRMRefG ging die Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde erster Instanz über. Darüber hinaus hat der einzelne Abgabepflichtige nunmehr einen Rechtsanspruch auf Befassung der Behörde mit einem Aufhebungsantrag. Dadurch könnte faktisch die Verlängerung der Berufungsfrist auf ein Jahr bewirkt worden sein. Darauf soll im Folgenden eingegangen werden.
1. § 299 BAO in der Fassung vor dem AbgRMRefG
Nach § 299 Abs. 1 BAO alte Fassu...