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Verpflichtungen bei der Abgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung
Zwingende Übermittlung der UVA über FINANZOnline?
Sowohl technisch-organisatorische als auch rechtliche Konsequenzen der gegenständlichen Neuerungen bedürfen einer praxistauglichen Aufklärung. Die folgenden Ausführungen beruhen auf fächerübergreifenden Informationen (technisch, rechtlich, organisatorisch) aus diversen Foren sowie praktischer Erfahrung und sollen zu einer Klarstellung der zukünftig anzuwendenden Kriterien führen.
1. Die Verpflichtung
Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen ist seit im § 21 Abs. 1 UStG 1994 geregelt:
„(...) Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat."
S. S 4432. Die Verordnung zu § 21 UStG
Die Verordnungsermächtigung des 2. Absatzes der neuen Bestimmung bezieht...