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Nicht nur Einzelunternehmer können befreite Umsätze als Privatlehrer erzielen!
Rechtsansicht des BMF in den UStR 2000 steht in Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG sind die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Laut Rz. 879 der UStR 2000 kann diese Vorschrift nicht angewendet werden, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden. Das heißt: Nur wenn der Privatlehrer als Einzelunternehmer seine Leistung gegenüber der Schule erbringt, kommt laut BMF die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG zur Anwendung. Diese Rechtsansicht steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH betreffend die Auslegung der in Art. 13 der 6. EG-RL vorgesehenen Befreiungstatbestände.
In unserem Artikel im SWK-Heft 6/2003 haben wir die Gründe dargelegt, warum die enge Auslegung des in § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG verwendeten Begriffs des „Privatlehrers" durch das BMF in Rz. 879 der UStR 2000, die nur natürliche Personen als „Privatlehrer" zulässt, als unzutreffend anzusehen ist. Aus europarechtlichen und aus verfassungsrechtlichen Überlegungen ebenso wie aus dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass der Begriff „Privatlehrer" im § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG weit gefasst zu verstehen ist und die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG auch dann anzuwenden ist, wenn die Unterrichtsleistungen durch Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen erbracht werden.
Auch die Rechtsprechung des EuGH zu den in Art. 13 vorg...