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Doppelwohnsitz nicht bei Entfernung von 83 km
Doppelwohnsitz nicht bei Entfernung von 83 km (§ 20 EStG)
Ein Anwalt, der seinen Wohnsitz aufrechterhält, weil seine Lebensgefährtin dort eine Frühstückspension betreibt, und seine Kanzlei in einem 83 km entfernten Ort hat, kann die Kosten eines Doppelwohnsitzes nicht als Ausgaben geltend machen. Denn bei dieser Entfernung ist eine tägliche Rückkehr zumutbar; Kosten der Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsort können im gegenständlichen Fall nicht fiktiv geltend gemacht werden, weil diese tatsächlich nicht entstanden sind ().