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Sommerfest bei Sanatorium
Sommerfest bei Sanatorium (§ 4 Abs. 4 EStG)
Wird von einem Privatsanatorium ein Sommerfest veranstaltet, um die eingeladenen Ärzte über die neueste medizinische Ausstattung etc. zu unterrichten, dann handelt es sich dabei um steuerlich anzuerkennende Werbemaßnahmen. Die Einladung von Behörden- und Bankenvertretern und von Konkurrenzunternehmen ist hingegen keine Werbemaßnahme und damit nicht abzugsfähig ().