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SWK 16, 1. Juni 2003, Seite K 7

Sommerfest bei Sanatorium

Sommerfest bei Sanatorium (§ 4 Abs. 4 EStG)

Wird von einem Privatsanatorium ein Sommerfest veranstaltet, um die eingeladenen Ärzte über die neueste medizinische Ausstattung etc. zu unterrichten, dann handelt es sich dabei um steuerlich anzuerkennende Werbemaßnahmen. Die Einladung von Behörden- und Bankenvertretern und von Konkurrenzunternehmen ist hingegen keine Werbemaßnahme und damit nicht abzugsfähig ().

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