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Liebhaberei bei Psychotherapeutin und Malerin
Liebhaberei bei Psychotherapeutin und Malerin (§ 2 EStG)
Die StPfl. war als Psychotherapeutin und Gesundheitspsychologin tätig, daneben besuchte sie im Rahmen berufsbegleitender Fortbildung Kurse in Kunst und Gestaltstherapie und nahm an Malseminaren teil. Die StPfl. sah dies als eine einheitliche Tätigkeit an, da sie ihre Erfahrungen im Bereich der Malerei für ihre übrige Berufstätigkeit verwenden konnte. Seitens der Finanz wurde aber keine einheitliche Tätigkeit angenommen, weil die Tätigkeit als Malerin mit der Abhaltung von Ausstellungen mit Malereien von Patienten in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe. Damit wurde die Tätigkeit als Malerin als Liebhaberei qualifiziert ().